SATZUNG
des Vereins zur Förderung des Gedankenguts Atatürks in Hessen
I. ALLGEMEINES
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung des Gedankenguts Atatürks in Hessen" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Frankfurt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Gemeinnützige Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ” Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er beabsichtigt die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, der Kunst und Kultur, der Bildung und Erziehung, der Jugend- und Kinderhilfe.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und religiös neutral. Er unterbindet Handelstätigkeiten jeder Art.
§3 Zweck des Vereins
1. Ausführung von kulturellen, sozialen und wissenschaftlichen Arbeiten, die Mustafa Kemal Atatürk, sein Gedankengut und seine Werke bekannt machen.
2. Richtigstellung auf dem legalen Wege gegen unrichtige, unberechtigte und Vorurteil
beinhaltende mündliche, schriftliche und bildliche Medienveröffentlichungen gegenüber der
türkischen Republik und deren Organe.
3. Förderung der Integration der Türken in Hessen und Vertiefung der deutsch-türkischen Freundschaft.
4. Pflege der türkischen Kultur und Tradition.
5. Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 1 des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes.
§4 Tätigkeiten im einzelnen
Zur Verfolgung der in §2 und 3 erwähnten Zwecke übt der Verein insbesondere folgende Tätigkeiten aus:
1. Der Verein wird sich bemühen, Versammlungen, Seminare, Vorträge sowie Ausstellungen über Atatürk, seine Reformen und Werke zu ermöglichen. Hierzu soll er sich der Mitwirkung der Presse bedienen.
2. Aufklärung der türkischen Staatsbürger über ihre Rechte und Pflichten in der deutschen Gesellschaft.
3. Es soll daraufhin gewirkt werden, daß die türkischen Staatsbürger ein menschenwürdiges Leben im Sinne der internationalen Menschenrechte führen können.
4. Für die schulpflichtigen Kinder der türkischen Staatsbürger sollen Möglichkeiten geschaffen werden, die Beziehungen zur türkischen Kultur zu pflegen. Es sollen Sprach- und Berufskurse eingerichtet werden.
5. Den interessierten deutschen Staatsbürgern und Bürgern anderer Staaten soll die Möglichkeit geboten werden, die türkische Kunst, Tradition und Kultur kennenzulernen.
6. Der Verein kann mit anderen Vereinen und Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche Zwecke verfolgen.
II. MITGLIEDSCHAFT
§5 Mitgliedschaft
Voraussetzungen der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und kann Ehrenmitglieder aufnehmen
2. Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft:
a) Vollendung des 18. Lebensjahres
b) Bekenntnis zum Laizismus und zur Demokratie
c) Anerkennung der Einheit des türkischen Staates, Volkes und der heutigen Grenzen der Türkei
d) Nachweis, der erkennen läßt, daß über den Antragsteller keine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und
daß nicht wegen eines Sittlichkeitsdeliktes oder wegen der Mitgliedschaft in einem verbotenen Verein bestraft wurde
3. Personen, die die unter Abs.2 Buchst. a) genannte Voraussetzung nicht erfüllen, dürfen lediglich an den vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall bestimmten Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
4. Auf Vorschlag des Vorstands und Beschluß der Mitgliederversammlung können denjenigen Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, die im Geiste Atatürks wirksame Arbeiten verrichtet haben.
Ehrenmitglieder dürfen weder wählen noch gewählt werden.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die unter §5 Absatz 2 erwähnten Personen können jederzeit die Mitgliedschaft im Verein beantragen.
Voraussetzung der Antragstellung ist die Abgabe einer Eintrittserklärung und eine Bestätigung, aus der sich ergibt, daß dem Antragsteller die Satzung des Vereins bekannt ist.
Über die Aufnahme eines Antragstellers entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muß einstimmig erfolgen.
2. Lehnt der Vorstand die Aufnahme eines Antragstellers, so ist hiergegen der Einspruch an die Mitglieder- Versammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet daraufhin endgültig über den Aufnahme- antrag.
3. Wird eine Mitgliedschaft weniger als 2 Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung beantragt, so ist der Antrag zurückzustellen und dem nach der Mitgliederversammlung gewählten neuen Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.
§7 Mitgliedschaftspflichten
1. Alle Mitglieder haben sich nach besten Kräften für die Erreichung der in §§ 2-4 dieser Satzung genannten Aufgaben einzusetzen.
2. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Monatsbeitrag, deren Höhe von dem Vereinsvorstand ....festgesetzt werden. Jedes Mitglied hat einen Monatsbeitrag zu leisten. Er ist am 1. eines jeden Monats fällig
§8 Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der Austritt wird mit Zugang einer schriftlichen Erklärung des Austretenden wirksam.
§9 Ausschluß aus dem Verein
1) Vereinsmitglieder werden von ihrer Mitgliedschaft unter folgenden Voraussetzungen ausgeschlossen:
a) bei Verstößung gegen die Satzung
b) bei Propaganda gegen den Laizismus
c) bei vereinsschädigendem Verhalten,
d) bei Beleidigung oder Verleumdung von Vereinsmitgliedern,
e) bei Zerstörung des Vereinsvermögens,
f) bei Betreiben von Geschäften innerhalb des Vereins,
g) bei Nichterfüllung von freiwillig übernommenen Aufgaben, wenn einleuchtender Hinderungsgrund nicht angegeben werden kann,
h) bei einem Beitragsrückstand von 3 Monaten und mehr.
2) Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch das Ehrengericht.
3) Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbei- geführt werden, deren Beschluß endgültig ist.
III. DIE ORGANE DES VEREINS
§10 Organe
1) Der Verein besitzt folgende Organe:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Kassenprüfer
d) Ehrengericht
2) Der Verein kann weitere Organe bestellen; diesen Organen können jedoch nicht die Aufgaben der Mitgliederversammlung oder die Aufgaben der Kassenprüfung ganz oder teilweise übertragen werden.
§11 Ordentliche Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins und ist dessen höchstes Organ. Sie tritt einmal im Jahr zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Termin durch schriftliche Einladung des Vorstandes an alle Mitglieder. Sie soll nach einer Wartezeit von zwei Stunden mit anwesenden Mitgliedern abgehalten werden, wenn weniger als die Hälfte der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Hierzu ist auf der Einladung gesondert hinzuweisen.
3) Die Mitgliederversammlung wählt
1 Versammlungsleiter
1 stellvertretenden Versammlungsleiter
2 Protokollführer
Bis zur Wahl der Versammlungsleitung wird dieses Amt vom Vorstandsvorsitzenden wahrgenommen.
4) Nachdem die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung feststeht, soll den Mitgliedern Gelegenheit gegeben werden, sich zur Tagesordnung zu äußern. Eine Änderung der Tagesordnung kann nach §11 Absatz 5 erfolgen.
5) Zur Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit. Eine Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn dies von 1/3 der anwesenden Mitglieder vorgeschlagen und mit 2/3 Mehrheit angenommen wird.
6) Wahlen können öffentlich durchgeführt werden. Falls 5 % der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung beantragen, die Wahlen durch geheime Stimmabgaben durchzuführen, dann müssen sie durch geheime Stimmabgaben und öffentliche Zählung durchgeführt werden.
7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von den Protokollführern wörtlich niedergeschrieben und von ihnen sowie von dem Versammlungsleiter und dem stellvertretenden Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung des Vereins unterzeichnet.
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen auf den begründeten schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins.
§13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist -neben der ihr bereits durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben- in folgenden
Fällen zuständig:
a) Wahl der Organe des Vereins,
b) Änderung der Satzung,
c) Prüfung der Tätigkeitsberichte und Kassenberichte des Vorstandes sowie der Kassenprüfer und die Entlastung dieser Personen,
d) Beschlußfassung über den vom Vorstand für das folgende Geschäftsjahr vorgelegten Haushalt,
e) Ermächtigung des Vorstandes zum Kauf oder Verkauf beweglicher und unbeweglicher Güter,
f) Entscheidung über den Beitritt des Vereins zu einer oder den Austritt aus einer Dachorganisation,
g) Auflösung des Vereins.
§14 Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes
1) Der Vorstand besteht aus 7 ordentlichen und 3 Ersatzmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Er hat folgende Aufgaben:
a) Geschäftsführung des Vereins,
b) Überwachung der Einkünfte und Ausgaben des Vereins,
c) Vorbereitung des Vereinshaushaltes für das nächste Geschäftsjahr und Vorlage bei der
Mitgliederversammlung,
d) Ausführung von weiteren Aufgaben, die in den Vereinsgesetzen oder in dieser Satzung enthalten sind, oder die dem Vorstand von der Mitgliederversammlung ausdrücklich übertragen werden.
e) Einrichtung von Arbeitskreisen für Jugendliche.
2) Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes nach § 26 des BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der Schriftführer; beide vertreten den Verein gemeinschaftlich.
§15 Arbeitsweise des Vorstandes
1) Die Mitglieder des Vorstandes wählen bei ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schriftführer und einen Buchhalter. Der Vorstand versammelt sich mindestens einmal im Monat; die Entscheidung hierüber wird von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes gefällt.
2) Der Vorstand ist beschlußfähig, sobald die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
3) Die Beschlußfassungen des Vorstandes erfolgen durch einfache Mehrheit. Sie müssen ins Beschlußbuch eingetragen und von den Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet werden.
4)Vorstandsmitglieder, die hintereinander an 3 Sitzungen des Vorstandes unentschuldigt nicht teilgenommen haben, werden automatisch ausgeschlossen. Sie werden -ebenso wie aus sonstigen Gründen ausgeschlossene Mitglieder- durch die Ersatzmitglieder nach der bei der Wahl erhaltenen Stimmenzahl ersetzt. Bei Stimmen- gleichheit entscheidet die Dauer der Mitgliedschaft im Verein, bei gleicher Dauer entscheidet das Los.
5) Ist die Mitgliederzahl des Vorstandes um mehr als die Hälfte zurückgegangen, obwohl ausgeschiedene Mitglieder durch Ersatzmitglieder ersetzt wurden, so ist innerhalb eines Monats durch den Vorstand eine Neuwahl durchzuführen.
6) Die Vorgänger der Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihren Nachfolgern alle in ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied übergebenen Unterlagen innerhalb einer Woche auszuhändigen.
§ 16 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt 3 ordentliche Kassenprüfer und 1 Ersatzprüfer.
2) Die Kassenprüfer führen ihre Aufgaben völlig unabhängig aus. Sie prüfen den Kassenbestand, die Mitgliedsbücher, die Mitgliederbeiträge und die gesamte Tätigkeit des Vorstandes.
3) Stellen die Kassenprüfer vom Vorstand begangene Fehler fest, so wird der Vorstand verwarnt. Über alle während des Geschäftsjahres festgestellten Fehler und alle sonstigen bemerkenswerten Vorfälle legen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen Bericht vor.
4) Die Kassenprüfer sind berechtigt, durch eine Mehrheitsentscheidung den Vorstand zu verpflichten, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer zulässig.
§17 Ehrengericht
1) Das Ehrengericht besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern und aus 1 Ersatzmitglied.
2) Der Vorstandsvorsitzende ist kraft seines Amtes Mitglied des Ehrengerichtes.
3) Es ist zuständig für Entscheidungen gegenüber Vereinsmitgliedern, gegen die der Vorstand beim Ehrengericht schriftlich geklagt hat.
4) Die in Absatz 3 erwähnten Vereinsmitglieder müssen vom Ehrengericht vernommen werden. Dies geschieht sowohl mündlich als auch schriftlich. Das Ehrengericht untersucht den ihm vorgelegten Sachverhalt unparteiisch und fällt anschließend ein Urteil. Das Urteil kann folgenden Inhalt haben:
a. Freispruch eines Mitgliedes,
b. Ermahnung eines Mitgliedes,
c. vorübergehender Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein,
d. Endgültiger Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein.
5) Die Urteile des Ehrengerichts sind der betreffenden Person und dem Vorstand des Vereins schriftlich mitzuteilen. Die Unterlagen und die Urteiltexte sind bei den Akten des Ehrengerichts aufzubewahren.
6) Das durch ein Urteil des Ehrengerichts betroffene Mitglied hat das Recht, bei der nächsten Mitglederversammlung gegen das Urteil Einspruch zu erheben. Die daraufhin ergehende Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
IV. AUSSCHÜSSE
§18 Erziehungs-, Wissenschafts-, Kultur- und Kunstausschuß
Dieser Ausschuß setzt sich aus den Personen zusammen, die im Zusammenhang mit Atatürk, türkischer Geschichte, Kultur, Kunst und Musik gearbeitet haben. Er arbeitet die Themen aus, die der Vorstand bezüglich der Erziehung, Wissenschaft, Kultur und Kunst vorbereitet hat. Die Zahl und Benennung des Ausschusses wird vom Vorstand festgelegt.
§19 Ausschuß für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Die Mitglieder dieses Ausschusses werden durch den Vorstand aus den Vereinsmitgliedern benannt, die dem Verein nach dessen Zweck dienen können. Der Ausschuß soll sich der Presse bedienen und für die Öffentlichkeitsarbeit sorgen.
§20 Beratungsausschuß
Dieser Ausschuß wird vom Vorstand aus den Personen bestimmt, die mit den jeweiligen Themen vertraut sind. Die Zahl dieses Ausschusses wird vom Vorstand festgelegt, dessen Mitglieder auf Einladung und festgelegter Tagesordnung des Vorstandes zusammenkommen. Dieser Ausschuß unterbreitet dem Vorstand Vorschläge.
V. EINKÜNFTE DES VEREINS
§21 Einkünfte des Vereins
Die Einkünfte des Vereins sind:
a) Mitgliederbeiträge
b) Spenden
c) Einkünfte aus sozialen und kulturellen Veranstaltungen
d) Einkünfte aus wissenschaftlichen Arbeiten
VI. AUFLÖSUNG DES VEREINS
§22 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluß muß von mindestens 3/4 der Mitglieder gefaßt werden.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz Kreisverband Offenbach, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Personen, deren Personalien, Familienstand und Anschriften im folgenden angegeben sind, haben den "Verein zur Förderung des Gedankenguts Atatürks in Hessen“ begründet und dessen Satzung, die aus 23 Paragraphen besteht, angefertigt.
VII. SATZUNGSLÜCKEN
§23 Satzungslücken
Bei Sachverhalten, die in dieser Satzung nicht klar definiert sind, gilt das deutsche Vereinsgesetz.Vorstehende Satzung wurde am 04. Februar 2001 in Offenbach von der ordnungsgemäß einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.